Tvöd-Kommentar : Arbeitsrecht Für Den Öffentlichen Dienst by Ulrich Polzer read online book DJV, EPUB, TXT
9783540279952 German 3540279954 Der TV?D hat zum 1. Oktober 2005 insbesondere den aus dem Jahre 1961 stammenden (Bundes-Angestelltentarifvertrag) BAT f'r die Kommunen und den Bund ersetzt. Davon sind in Deutschland ca. 2,3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen; das neue Tarifrecht des ?ffentlichen Dienstes tangiert nahezu 5 Millionen Arbeitsvertr'ge. Dadurch wurde das bisherige a? am Beamtenrecht orientierte a? Arbeitsrecht des ?ffentlichen Dienstes in grundlegender Weise reformiert. Die Tragweite der Wandelung zeigt sich z. B. in der Aufhebung der Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten, Schaffung eines leistungsorientierten Verg'tungssystems und dem Einstieg in ein neues Eingruppierungsrecht Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Einf'hrung von Rahmenzeiten, Arbeitszeitkorridoren und Arbeitszeitkonten, Ausweitung der Einsatzm'glichkeiten bei anderen Arbeitgebern. Ein solcher Paradigmenwechsel geht nicht ohne Schwierigkeiten vonstatten. Dieser Kommentar vermittelt dem Leser die n'tige Orientierung, um den TV?D in der Praxis anzuwenden. Er will den Weg des ?ffentlichen Dienstes zur'ck zum Arbeitsrecht in wissenschaftlich fundierter Weise a? mit der notwendigen kritischen Distanz a? begleiten., Der TVoD hat zum 1. Oktober 2005 insbesondere den aus dem Jahre 1961 stammenden (Bundes-Angestelltentarifvertrag) BAT fur die Kommunen und den Bund ersetzt. Davon sind in Deutschland ca. 2,3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen; das neue Tarifrecht des offentlichen Dienstes tangiert nahezu 5 Millionen Arbeitsvertrage. Dadurch wurde das bisherige am Beamtenrecht orientierte Arbeitsrecht des offentlichen Dienstes in grundlegender Weise reformiert. Die Tragweite der Wandelung zeigt sich z. B. in der Aufhebung der Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten, Schaffung eines leistungsorientierten Vergutungssystems und dem Einstieg in ein neues Eingruppierungsrecht Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Einfuhrung von Rahmenzeiten, Arbeitszeitkorridoren und Arbeitszeitkonten, Ausweitung der Einsatzmoglichkeiten bei anderen Arbeitgebern. Ein solcher Paradigmenwechsel geht nicht ohne Schwierigkeiten vonstatten. Dieser Kommentar vermittelt dem Leser die notige Orientierung, um den TVoD in der Praxis anzuwenden. Er will den Weg des offentlichen Dienstes zuruck zum Arbeitsrecht in wissenschaftlich fundierter Weise mit der notwendigen kritischen Distanz begleiten.", Dieser Kommentar stellt den Lesern den neuen TVöD in kompakter und aktueller Fassung vor. Ab dem 1.10.2005 wird es nur noch den TVöD geben, dies stellt eine Zäsur und Zeitenwende im Recht des öffentlichen Dienstes dar: der BAT aus dem Jahre 1961 wird abgelöst werden, ca. 3,2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind davon betroffen. Unzählige Arbeitsverträge müssen neu ausgefertigt werden. Der Praktiker muss 'žAbschied nehmen'œ vom Beamtenrecht, da der TVöD erstmals ein eigenständiges Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst darstellen wird - neue Strukturen müssen durch Praxis rechtssicher umgesetzt werden. Dabei will dieser Kommentar helfen.
9783540279952 German 3540279954 Der TV?D hat zum 1. Oktober 2005 insbesondere den aus dem Jahre 1961 stammenden (Bundes-Angestelltentarifvertrag) BAT f'r die Kommunen und den Bund ersetzt. Davon sind in Deutschland ca. 2,3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen; das neue Tarifrecht des ?ffentlichen Dienstes tangiert nahezu 5 Millionen Arbeitsvertr'ge. Dadurch wurde das bisherige a? am Beamtenrecht orientierte a? Arbeitsrecht des ?ffentlichen Dienstes in grundlegender Weise reformiert. Die Tragweite der Wandelung zeigt sich z. B. in der Aufhebung der Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten, Schaffung eines leistungsorientierten Verg'tungssystems und dem Einstieg in ein neues Eingruppierungsrecht Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Einf'hrung von Rahmenzeiten, Arbeitszeitkorridoren und Arbeitszeitkonten, Ausweitung der Einsatzm'glichkeiten bei anderen Arbeitgebern. Ein solcher Paradigmenwechsel geht nicht ohne Schwierigkeiten vonstatten. Dieser Kommentar vermittelt dem Leser die n'tige Orientierung, um den TV?D in der Praxis anzuwenden. Er will den Weg des ?ffentlichen Dienstes zur'ck zum Arbeitsrecht in wissenschaftlich fundierter Weise a? mit der notwendigen kritischen Distanz a? begleiten., Der TVoD hat zum 1. Oktober 2005 insbesondere den aus dem Jahre 1961 stammenden (Bundes-Angestelltentarifvertrag) BAT fur die Kommunen und den Bund ersetzt. Davon sind in Deutschland ca. 2,3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen; das neue Tarifrecht des offentlichen Dienstes tangiert nahezu 5 Millionen Arbeitsvertrage. Dadurch wurde das bisherige am Beamtenrecht orientierte Arbeitsrecht des offentlichen Dienstes in grundlegender Weise reformiert. Die Tragweite der Wandelung zeigt sich z. B. in der Aufhebung der Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten, Schaffung eines leistungsorientierten Vergutungssystems und dem Einstieg in ein neues Eingruppierungsrecht Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Einfuhrung von Rahmenzeiten, Arbeitszeitkorridoren und Arbeitszeitkonten, Ausweitung der Einsatzmoglichkeiten bei anderen Arbeitgebern. Ein solcher Paradigmenwechsel geht nicht ohne Schwierigkeiten vonstatten. Dieser Kommentar vermittelt dem Leser die notige Orientierung, um den TVoD in der Praxis anzuwenden. Er will den Weg des offentlichen Dienstes zuruck zum Arbeitsrecht in wissenschaftlich fundierter Weise mit der notwendigen kritischen Distanz begleiten.", Dieser Kommentar stellt den Lesern den neuen TVöD in kompakter und aktueller Fassung vor. Ab dem 1.10.2005 wird es nur noch den TVöD geben, dies stellt eine Zäsur und Zeitenwende im Recht des öffentlichen Dienstes dar: der BAT aus dem Jahre 1961 wird abgelöst werden, ca. 3,2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind davon betroffen. Unzählige Arbeitsverträge müssen neu ausgefertigt werden. Der Praktiker muss 'žAbschied nehmen'œ vom Beamtenrecht, da der TVöD erstmals ein eigenständiges Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst darstellen wird - neue Strukturen müssen durch Praxis rechtssicher umgesetzt werden. Dabei will dieser Kommentar helfen.